Information für Beschäftigte zur
Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023
Der Beitrag zur Pflegeversicherung lag bislang für kinderlose Beschäftigte bei 3,4% und bei Beschäftigten mit Kindern bei 3,05%. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 das Gesetz zur Anhebung des Beitragssatzes gebilligt, sodass sich der Beitrag in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 erhöht. Zudem wirkt sich ab diesem Zeitpunkt die Anzahl der Kinder stärker auf den zu zahlenden Arbeitnehmerbeitrag aus. Berücksichtigt werden dabei leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Persönliche Situation |
Gesamtbeitrag |
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
Beschäftigte ohne Kinder |
4,00% |
2,30% |
1,70% |
Beschäftigte mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) |
3,40% |
1,70% |
1,70% |
Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 Jahren |
3,15% |
1,45% |
1,70% |
Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 Jahren |
2,90% |
1,20% |
1,70% |
Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 Jahren |
2,65% |
0,95% |
1,70% |
Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren |
2,40% |
0,70% |
1,70% |
Beschäftigte, deren Kinder alle mind. 25 Jahre alt sind |
3,40 % |
1,70 % |
1,70 % |
Was bedeutet das nun im Einzelfall?
Für Beschäftigte, die nach Ablauf des Monats in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, kinderlos sind, steigt der Beitragszuschlag um 0,6%.
Bei Beschäftigten mit Kindern wird der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder gestaffelt (siehe obige Tabelle). Kinder werden bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Damit sollen Eltern mit mehreren Kindern in der Kindererziehungsphase spürbar entlastet werden.
Eltern mit Kindern über 25 Jahre zahlen den Beitrag wie Eltern mit einem Kind.
Was müssen Sie nun tun?
Um den verringerten Beitragssatz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Elterneigenschaft für jedes Ihrer Kinder nachweisen.
Bitte verwenden Sie dazu das Formular „Nachweis der Elterneigenschaft“ (> zu finden im Downloadbereich der VAK-Bezügekasse unter https://www.vak-sh.de/die-vak/downloadbereich) und schicken dieses zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an die VAK-Bezügekasse.
Ohne die notwendigen Angaben und Nachweise ist uns die Ermittlung eines verringerten Beitragssatzes leider nicht möglich.
Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen ganz herzlich!
Sollten Sie noch Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, so sprechen Sie uns gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre VAK-Bezügekasse
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