Neue Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel zum 01.08.2023
Die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel der Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) wurden von Seiten des Finanzministeriums auf dem Wege der Vorgriffsregelung mit Wirkung vom 01.08.2023 neu geregelt.
Auf die Anlage wird verwiesen.
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