Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) hier: Beihilferechtliche Auswirkungen zum 1. Mai 2022 – EILIG

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Lupe PC

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie gern über folgende bevorstehende Änderungen der Beihilfebemessungssätze ab dem 1. Mai 2022 informieren und bitten Sie, diese wichtige Information schnellstmöglich an Ihren beihilfeberechtigten Personenkreis in geeigneter Weise weiterzuleiten:

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz nach § 6 BhVO mit Wirkung vom 1. Mai 2022 für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 70%.

Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig beträgt der beihilfefähige Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 80%.

Bei dem betroffenen beihilfeberechtigten Personenkreis ist der abgeänderte Versicherungsschutz bei der jeweiligen Krankenkasse entsprechend den oben genannten beihilferechtlichen Voraussetzungen anzupassen.

Über den angepassten Versicherungsschutz zum 1. Mai 2022 ist der Beihilfekasse zeitnah ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen (100% Begrenzungsregelung). Änderungen in Familienverhältnissen sind ebenfalls zeitnah mitzuteilen.

Des Weiteren entfallen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 die Selbstbehalte mit Wirkung ab 1. Januar 2022. In diesem Jahr wurde bereits vorsorglich auf die Berechnung der Selbstbehalte in diesen Gehaltsgruppen verzichtet.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Beihilfekasse

 

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