Beamtenversorgung

Wir erteilen Auskünfte und gewähren Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

  • Auskunfts- und leistungsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (DO-Angestellte, Angestellte mit vertraglicher Versorgungszusage) aus dem Kommunalbereich in Schleswig-Holstein.
  • Die Leistungen bestehen in erster Linie aus Ruhegehältern, Witwen- und Witwergeldern, Waisengeldern und Unterhaltsbeiträgen. Außerdem werden Dienstunfall-Fürsorgeleistungen gewährt.

Wir beantworten Auskunftsersuchen der Familiengerichte zum Eheversorgungsausgleich und vollziehen deren versorgungsrechtliche Entscheidungen.

Im Mitgliederservice

  • beraten wir unsere Mitglieder in beamten-, laufbahn- und satzungsrechtlichen Fragen,
  • errechnen und erheben wir auf der Grundlage des Bestandes der aktiven Bediensteten und Versorgungsempfänger unserer Mitglieder die Umlage,
  • bearbeiten wir die Nachversicherungsangelegenheiten für unsere Mitglieder und Auftragsmitglieder,
  • wickeln wir Ansprüche und Forderungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag für Mitglieder und Auftragsmitglieder ab,
  • stellen wir Statistikdaten/Geschäftsdaten zusammen und berechnen die Pensionsrückstellungen.

Kontakt

Bei Fragen zu den hier dargestellten Inhalten und Leistungen können Sie sich gerne an unseren Bereichsleiter wenden. Dieser wird Ihnen fachgerecht zu entsprechenden Fragen oder Problemen zur Seite stehen.

Axel Schröter

Bereichsleiter Beamtenversorgung

Beamtenversorgung

Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen haben die versorgungsberechtigten Beschäftigten der Mitglieder und Auftraggeber der VAK (z.B. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit/auf Probe, DO-Angestellte) mit dem Beginn des Ruhestands (Eintritt kraft Gesetzes oder Zurruhesetzung) einen Zahlungsanspruch.

Über den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Dienstherr. Er wird Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und Kontakt mit der VAK aufnehmen. Nach Erhebung aller notwendigen Unterlagen erhalten Sie von der VAK einen Ruhegehaltsbescheid über die Höhe Ihrer Bruttoversorgung.

Daneben erhalten Sie eine „Abrechnung Versorgung“, in der auch die Abzüge und der Netto-Zahlbetrag dargestellt sind. Danach erhalten Sie nur bei Änderungen der Versorgung wieder eine „Abrechnung“. Sollte die Festsetzung der Versorgungsbezüge ausnahmsweise nicht rechtzeitig erfolgen können, wird unaufgefordert eine Abschlagszahlung geleistet, die mit der später beginnenden Zahlung verrechnet wird.

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % und höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ggf. ist eine Mindestversorgung zu zahlen.

Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von maximal 14,4 % gemindert (s. Hinweisblatt „Beamtenversorgung“). Zum Ruhegehalt werden gezahlt

  • ggf. Kinder- und Pflegezuschläge (s. Hinweisblatt „Kindererziehungszeiten“)
  • für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder kindbezogener Familienzuschlag sowie das gesetzliche Kindergeld.

Das Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  • das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zuletzt befunden hat; die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind in der Regel nur versorgungswirksam, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden,
  • ggf. der Familienzuschlag der Stufe 1,
  • sonstige Dienstbezüge, die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (Zulagen).

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind Zeiten

  • im Beamtenverhältnis,
  • eines Wehr- oder Zivildienstes,
  • einer dem zur Versorgung führenden Beamtenverhältnis vorangegangenen förderlichen Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
  • einer für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung oder bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit Zeiten einer für das Wahlamt förderlichen Ausbildung oder Tätigkeit bis zu vier Jahren.

Achtung: Die Zeit einer Hochschulausbildung ist höchstens bis zu 855 Tagen berücksichtigungsfähig.

Vor dem 03.10.1990 in den neuen Bundesländern verbrachte Zeiten sind nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (fünf Jahre) erfüllt ist.

Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit multipliziert mit dem Faktor 1,79375%. Bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist noch eine besondere Ruhegehaltsskala zu beachten.

Hat die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) Auswirkungen auf die Beamtenversorgung?

Bei einem bis zum 31.12.1991 geborenen Kind ist die Elternzeit bzw. die Zeit einer Kindererziehung während einer sog. Freistellung (Beurlaubung/Teilzeitbeschäftigung ) bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet. Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder wird ggf. zum Ruhegehalt ein Kindererziehungszuschlag etc. gezahlt (s. Hinweisblätter „Kindererziehungszeiten“ und „Auswirkungen von Freistellungen auf die Beamtenversorgung“).

Unter welchen Umständen muss ich bei meiner Versetzung in den Ruhestand Versorgungsabschläge in Kauf nehmen?

Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, sowie wegen anerkannter Schwerbehinderung ab dem vollendeten 60. Lebensjahr vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8 v.H. nicht übersteigen.

Weiterhin wird ein Versorgungsabschlag von bis zu max. 14,4 v.H. berechnet, wenn die Beamtin/der Beamte ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren/seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (s. Hinweisblätter „Versorgungsabschlag“).

Das Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. Es beträgt 60 % des Ruhegehalts, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist. Halbwaisen erhalten 12 %, Vollwaisen 20 % und Unfallwaisen 30 % des Ruhegehalts.

Das Beamtenversorgungsgesetz sieht die Gewährung eines Sterbegeldes vor. Wegen der Einzelheiten s. Hinweisblatt „Sterbegeldgewährung“.

Führt die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge?

Erwerbseinkommen kann zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen und muss deshalb der VAK angezeigt werden. Wegen der Einzelheiten s. Hinweisblatt „Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.

Wenn Sie einen Rentenanspruch haben, werden Ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Wegen der Einzelheiten s. Hinweisblatt „Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge“.

Meine Ehefrau hat einen eigenen Rentenanspruch. Ich beziehe ein Ruhegehalt. Führt im Falle meines Todes die Rente meiner Ehefrau zu einer Kürzung des Witwengeldes?

Nein. Näheres zur Berücksichtigung von Renten s. Hinweisblatt „Rentenanrechnung“.

Einen guten Überblick über diese Materie bietet Ihnen das Merkblatt zum Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem die häufigsten Fragen zum Kindergeld beantwortet werden.

Nein, da Versorgungsberechtigte keine Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes sind.

Mitgliederservice

An- und Abmeldungen von umlagepflichtigen Bediensteten Laufbahnwechsel/Aufstieg Beendigung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes/Übernahme ins BV auf

  • Probe
  • Beurlaubungszeiträume Elternzeiten und Sonderurlaubstatbestände
  • Teilzeitbeschäftigungen (auch während der Elternzeit und nach einer Beurlaubung) incl. Erhöhungen oder Herabsetzungen der regelmäßigen wöchentlichen
  • Arbeitszeit
  • Altersteilzeitbeschäftigungen
  • Namensänderungen

Beitrag zum pauschalierten Umlagesystem

Informationen zum neuen Umlagesystem ab 01.01.2020

Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde für die Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse ein neues Umlagesystem eingeführt.

Während sich die Umlageerhebung bis dato in besonderem Maße an dem individuellen beamtenrechtlichen Werdegang des jeweiligen aktiven Bediensteten orientierte, erfolgt die Berechnung der Umlage nunmehr pauschaliert und im Wesentlichen unter Berücksichtigung zweier Parameter:

  • a) das Lebensalter zum Zeitpunkt der Aufnahme des/ der Bediensteten
  • b) die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe (Laufbahngruppe 1 oder 2, 1. oder 2. Einstiegsamt) des/ der Bediensteten

Zu a): Der persönliche Umlageprozentsatz ermittelt sich weiterhin auf Basis des Zuführungsalters, jedoch gibt es für Laufbahnbeamte/innen nur noch zwei Stufen: die Zuführung vor dem 35. Lebensjahr (=Umlageprozentsatz 100 %) und die Zuführung nach dem 35. Lebensjahr (= Umlageprozentsatz 125 %).

Ausnahmen hierzu ergeben sich satzungsgemäß

  • für Beamte/innen, die einer Laufbahn angehören, für die nicht die Altersgrenze von 67 Jahren gilt (z.B. Feuerwehrbeamte). In diesen Fällen wird der persönliche Umlageprozentsatz um 10 % erhöht,
  • für Beamte/innen, zu deren späteren Versorgung ein anderer Dienstherr (z.B. nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) beiträgt und/ oder
    die der VAK oder einer anderen Versorgungskasse im Bundesgebiet, die Gegenseitigkeit gewährleistet hat, bereits umlagepflichtig angehört haben. Der Zeitpunkt der Aufnahme wird bei Vorliegen dieser Voraussetzungen um den entsprechenden Zeitraum vorverlegt.

Eine weitere Ausnahme bilden die Beamten/innen auf Zeit. Für diese gelten die vor Einführung der pauschalierten Umlagebemessung geltenden Satzungsvorgaben weiter.

Zu b): Der Umlagegrundbetrag jedes aktiven, zur VAK angemeldeten Bediensteten bestimmt sich nach seiner Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO), zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO) oder zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zuzüglich etwaiger ruhegehaltfähiger Zulagen sowie des Familienzuschlags für verheiratete Beamte/innen ohne Kinder.

Der Umlagegrundbetrag vermindert sich ggf. durch eine Reduzierung der Arbeitszeit. Grundsätzlich wird Umlage zu dem Teil erhoben, der dem Verhältnis einer Teilzeitbeschäftigung zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Eine Ausnahme hierzu bildet die Altersteilzeitbeschäftigung.

Diese ist nach den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes zu 9/10 ruhegehaltfähig, weshalb auch die Umlageerhebung in diesem Verhältnis erfolgt.

Das pauschalierte Umlagesystem bedeutet sowohl für die VAK als auch für ihre Mitglieder eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands. War es bei den Laufbahnbeamten/innen, die den Großteil der kassenangehörigen Bediensteten bilden, nach dem alten Umlagesystem erforderlich, jede Beförderung anzuzeigen, so beschränkt sich eine Anzeigepflicht heute auf den Fall eines Laufbahn- oder Laufbahngruppenwechsels. Die Beteiligung anderer Dienstherrn an den späteren Versorgungslasten hat angesichts der Tatsache, dass es nur noch zwei umlagerelevante Altersstufen gibt, nicht mehr in dem Maße wie nach dem alten Umlagesystem Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Umlagen.

Weil die Umlageerhebung sich nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß an dem persönlichen Lebenslauf der einzelnen, bei der Versorgungsausgleichskasse angemeldeten Bediensteten orientiert, wird auch deutlich, dass für diese keine Anwartschaften gebildet werden. Die aktuell angemeldeten Bediensteten stellen lediglich eine Bemessungsgrundlage dar.

Für die Höhe der letztlich zu entrichtenden Umlagen maßgeblich ist im Übrigen der Umlage-Hebesatz. Dieser wird gem. § 7 Abs. 2 c) unserer Satzung durch den Vorstand der Versorgungsausgleichskasse jährlich neu festgesetzt.

Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI werden Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, soweit sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausscheiden oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung nicht vorliegen. Nach § 184 Abs. 2 Nr.2 SGB VI liegt ein Aufschubgrund vor, wenn sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden ein neues, versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.

Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ der Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahe legen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über die Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus. Liegt kein Aufschubgrund vor, so sind die Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich mit dem Tag nach dem unversorgten Ausscheiden gemäß § 184 Abs. 1 SGB VI fällig. Der Bundesminister des Innern hat dem Nachversicherungsschuldner in seinem Rundschreiben vom 27.04.1999 allerdings eine Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens gewährt, innerhalb derer die Entscheidung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung erfolgen soll.

Daraus folgt, dass die Beitragszahlung grundsätzlich unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem unversorgten Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis an den jeweiligen Rentenversicherungsträger zu erfolgen hat. Soweit ein Beamter/eine Beamtin aus dem Beamtenverhältnis bei einem der Mitglieder ausscheidet, ist die Versorgungsausgleichskasse unverzüglich darüber zu informieren, ob der/die Ausgeschiedene beabsichtigt, wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen und wenn ja, ob dies nach den erläuterten Maßstäben (siehe auch Urteil Bundessozialgericht vom 29.07.1997 -4RA 107/95-) auch wahrscheinlich ist. Bitte verwenden Sie hierfür ausschließlich unseren Erklärungsvordruck; dieser ist bei jeder Abmeldung auszufüllen und an die uns zu übersenden.

Die für die Durchführung der Nachversicherung erforderlichen Unterlagen sollten dem Fachbereich III – Finanzdienstleistungen – schnellstmöglich, spätestens jedoch 4 Wochen vor Ablauf der 3-Monats-Frist vollständig zur Bearbeitung vorliegen, da bei verspätet durchgeführter Nachversicherung Säumniszuschläge durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erhoben werden.

Die VAK übernimmt die Nachversicherungsbeiträge die auf Zeiten entfallen, für die Umlagezahlungen entrichtet worden sind. Umfasst die Nachversicherung auch Zeiten, die nicht umlagepflichtig waren (z.B. Zeiten des Vorbereitungsdienstes), so leistet die VAK zunächst die volle Nachversicherungssumme an den Rentenversicherungsträger. Der auf den umlagefreien Zeitraum entfallende Nachversicherungsbetrag wird dann von dem jeweiligen Dienstherrn zur Erstattung angefordert.

Der VAK sind zur Durchführung der Nachversicherung die vollständigen Besoldungsunterlagen (Jahresstammblätter bzw. soweit vorhanden die Monatsstammblätter) und der vom ausgeschiedenen Bediensteten ausgefüllte Erklärungsvordruck über seine zukünftigen Berufspläne spätestens 4 Wochen vor Ablauf der 3-Monats-Frist zu übersenden.

Für Mitglieder der Bezügekasse:

Die Besoldungsunterlagen für Bedienstete der Mitglieder der Bezügekasse werden, ab Beginn der Mitgliedschaft in der Bezügekasse, direkt angefordert.

Am 28.12.2023 wurde das Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise veröffentlicht.

Hiernach erhalten Versorgungsberechtigte eine Sonderzahlung. Diese betragen für Versorgungsberechtigte für das Jahr 2023 1.500€, für das Jahr 2024 300 € und für die Monate Januar bis einschl. Oktober 2024 jeweils 120 € unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatzes und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes.

Die Sonderzahlungen werden jedem Berechtigten jeweils nur einmal gewährt. Sie gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften außer Betracht.

Nach Auskunft unseres EDV-Dienstleisters wird die Nachzahlung der Sonderzahlung für 2023 / 2024 sowie die lfd. monatliche Auszahlung mit der Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat April erfolgen bzw. beginnen. Diese zeitliche Verzögerung begründet sich durch den für Versorgungsberechtigte zusätzlichen Programmierungsaufwand und der Tatsache, dass unser EDV-Dienstleister diese gesetzliche Regelung nicht nur für Schleswig-Holstein sondern auch für andere Bundesländer, die zum Teil von der schleswig-holsteinischen Regelung abweichen, umsetzen muss.

(Foto: 89stocker/Shutterstock.com)

Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 13.12.2023 die Beteiligung an den Krankenversicherungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert haben, beschlossen.

Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an Ihren jeweiligen Dienstherrn.

Foto: Shutterstock.com/Eugenio Marongiu